Mein AuftragErsteinschätzung

Nicht generell — aber zwingend nach jedem positiven Befund

Die Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV 2023 ist keine dauerhafte Dauerpflicht. Sie wird spezifisch ausgelöst durch den Labornachweis von Legionellen oder Pseudomonas aeruginosa — und verlangt ab diesem Moment die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen.

01
Pflichtuntersuchung
Betreiber mit zentraler Trinkwassererwärmung sind zur jährlichen Trinkwasseranalyse auf Legionellen verpflichtet (§41 TrinkwV).
Jährliche Betreiberpflicht
02
Positiver Befund
Das Labor meldet: Legionellen ≥100 KBE/100 ml oder Nachweis von Pseudomonas aeruginosa. Ab diesem Moment greift §51 TrinkwV.
Auslöser aller Folgepflichten
03
Meldepflicht
Unverzügliche Meldung an das Gesundheitsamt (§50 TrinkwV). Bei ≥1.000 KBE/100 ml beträgt die Frist 24 Stunden — ohne Ausnahme.
Behördlich fristgebunden
Legionella spp.
Häufigster Auslöser der §51-Pflicht
Übertragung
Einatmen kontaminierter Aerosole (Dusche, Whirlpool, Kühltürme) — nicht durch Trinken
Wachstum
Optimal bei 25–45 °C in stagnierenden Leitungsabschnitten, Biofilmen und Kalkablagerungen
Erkrankung
Legionellose — schwere Pneumonie, Sterblichkeit 10–15 %, ca. 25.000 Fälle/Jahr in Deutschland
TMW (§51)
≥100 KBE/100 ml Technischer Maßnahmenwert → Risikoabschätzung durch unabhängigen Sachverständigen verpflichtend
Sofortpflicht
≥1.000 KBE/100 ml → unverzügliche Maßnahmen + Meldung ans Gesundheitsamt binnen 24 h
Pseudomonas aeruginosa
Kritisch in medizinischen Einrichtungen
Risikoprofil
Opportunistischer Erreger — besonders gefährlich für immungeschwächte, ältere und schwerkranke Personen
Charakteristik
Ausgeprägte Biofilm-Bildung, hohe Resistenz gegen gängige Desinfektionsmaßnahmen
Betroffen
Krankenhäuser, Pflegeheime, onkologische Einrichtungen, Neonatologie, Transplantationsstationen
Schwellenwert
Kein tolerierter Nachweis in sensiblen medizinischen Versorgungsbereichen (KRINKO/RKI)
Rechtsrahmen
Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV 2023, ggf. ergänzt durch KRINKO-Empfehlungen des RKI

Welche Betreiberpflichten gelten für Sie?

Beantworten Sie wenige Fragen zu Ihrem Gebäude — Sie erhalten sofort eine personalisierte Übersicht Ihrer gesetzlichen Pflichten nach TrinkwV 2023.

Schritt 1

Um welchen Gebäudetyp handelt es sich?

Rechtlich fundiert

Dieser Check basiert auf der Trinkwasserverordnung 2023 und bildet den gesetzlichen Entscheidungsbaum für Betreiberpflichten korrekt ab.

  • Bußgelder bis 25.000 EUR bei Verstoß
  • Persönliche Haftung bei Legionellenbefall
  • 10 Jahre Aufbewahrungspflicht (§51 Abs. 4)
  • Behörde kann Betrieb untersagen

Dieser Check ersetzt keine Rechtsberatung, gibt aber eine fundierte Ersteinschätzung auf Basis der TrinkwV 2023.

Wann greifen diese Konsequenzen?

Die folgenden Rechtsfolgen betreffen Fälle, in denen nach einem positiven Laborbefund (Legionellen ≥100 KBE/100 ml oder Pseudomonas aeruginosa) die gesetzlich vorgeschriebene Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV 2023 nicht, zu spät oder durch einen unqualifizierten bzw. befangenen Ersteller beauftragt wird.

~25.000
Legionellose-Fälle/Jahr in Deutschland
10–15 %
Sterblichkeitsrate bei Legionellose
~70 %
aller Risikoabschätzungen fachlich mangelhaft
10 Jahre
Aufbewahrungspflicht (§51 Abs. 4 TrinkwV)

Was droht bei Nichterfüllung?

Wer nach einem positiven Laborbefund die gesetzlichen Folgepflichten ignoriert oder unterschätzt, riskiert diese vier Konsequenzen — persönlich und auf eigene Kosten.

25.000 €
Bußgeld pro Verstoß

§73 TrinkwV 2023 — Ordnungswidrigkeit bei Nichtdurchführung der Risikoabschätzung oder Beauftragung nicht qualifizierter Personen. Gilt pro Verstoß und pro Objekt.

Haftung
Persönlich & strafrechtlich

§74 TrinkwV + §§ 823, 253 BGB — bei Gesundheitsschäden durch mangelhafte Trinkwasserhygiene drohen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Eigentümer haften auch bei Unwissenheit.

Untersagung
Betrieb kann gesperrt werden

§64 TrinkwV — das Gesundheitsamt kann Sofortmaßnahmen bis zur vollständigen Nutzungsuntersagung anordnen. Mieter müssen ggf. ausquartiert werden — auf Kosten des Eigentümers.

Ablehnung
Gutachten + Wiederholungskosten

Risikoabschätzungen von befangenen oder unqualifizierten Erstellern werden vom Gesundheitsamt abgelehnt. Die Kosten für eine neue, rechtskonforme Begutachtung trägt allein der Betreiber.

Schützen Sie sich jetzt — eine rechtskonforme Risikoabschätzung ist die einzige wirksame Absicherung gegen alle vier Risiken.

Jetzt Anfrage stellen
ca. 70 %
aller Risikoabschätzungen sind nach Behörden-Einschätzung fachlich mangelhaft
50.000 €
Bußgeld bei Verstößen gegen die TrinkwV 2023 (§72 TrinkwV)
24 h
Handlungsfrist bei Legionellenbefund ≥1.000 KBE/100 ml
10 Jahre
Aufbewahrungspflicht für Risikoabschätzungen (§51 Abs. 4 TrinkwV)

Die unsichtbare Gefahr in Ihren Leitungen

Die TrinkwV 2023 hat die Anforderungen an Betreiber von Trinkwasser-Installationen grundlegend verschärft. §51 TrinkwV schreibt ausdrücklich vor: Die Risikoabschätzung muss von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt werden — frei von wirtschaftlichen Eigeninteressen an Sanierungsleistungen.

  • Persönliche Haftung bei Legionellenbefall
    Betreiber haften persönlich — auch strafrechtlich nach §§ 74, 75 IfSG — wenn Gesundheitsschäden durch mangelnde Trinkwasserhygiene entstehen. Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 823 ff. BGB drohen.
  • Mangelhafte Gutachten werden abgelehnt
    Risikoabschätzungen, die von befangenen oder unzureichend qualifizierten Personen erstellt werden, erfüllen die Anforderungen des Gesundheitsamts nicht und müssen auf eigene Kosten wiederholt werden.
  • Gesundheitsamt kann Betrieb untersagen
    Bei Überschreitung des Maßnahmenwerts kann das Gesundheitsamt nach §64 TrinkwV Sofortmaßnahmen anordnen — bis hin zur vollständigen Nutzungsuntersagung des Gebäudes.

Lassen Sie uns über Ihr Gebäude sprechen

Schildern Sie kurz Ihr Anliegen — unverbindlich. Ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

Oder direkt: 0171 826 29 53