Heidelberg verbindet historischen Altbaubestand mit modernen Forschungs- und Klinikgebäuden — ein Nebeneinander, das für die Trinkwasserhygiene besondere Herausforderungen mit sich bringt. Als unabhängiger Sachverständiger erstelle ich Risikoabschätzungen nach § 51 TrinkwV in Heidelberg und dem gesamten Rhein-Neckar-Kreis.
Altbau und Neuinstallation — besondere Konstellation in Heidelberg
Heidelbergs Altstadt und die Hanglagen der Kernstadt beherbergen Gebäude, in denen Trinkwasserinstallationen seit Jahrzehnten kaum verändert wurden. Blei- und Stahlrohre, fehlende oder defekte Zirkulationsleitungen und Totstränge durch bauliche Veränderungen sind typische Befundursachen in diesem Gebäudetypus.
Gleichzeitig gibt es in Heidelberg einen erheblichen Bestand an Gebäuden mit neueren Installationen, in denen Stagnation durch unregelmäßige oder saisonale Nutzung — etwa in Ferienwohnungen, Studentenwohnheimen oder Seminargebäuden — das Legionellenrisiko erhöht.
Universitäre Einrichtungen und Kliniken
Studentenwohnheime, Universitätskliniken und Forschungsgebäude unterliegen als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung den Betreiberpflichten der TrinkwV. Bei einem Befund sind eine Risikoabschätzung und eine klare Kommunikation mit dem Gesundheitsamt erforderlich — gerade weil hier potenziell gefährdete Personengruppen (immungeschwächte Patienten) betroffen sein können.
In Heidelberg ist das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises zuständig. Eine gut dokumentierte Risikoabschätzung schafft die Basis für eine belastbare Behördenkommunikation und schützt Betreiber nachweisbar.
Ablauf der Risikoabschätzung in Heidelberg
Nach Eingang der Anfrage und Prüfung der Unterlagen folgt ein Vor-Ort-Termin in der Anlage. Die Ortsbegehung ist nach § 51 Abs. 2 TrinkwV verpflichtend — eine rein ferndiagnostische Abschätzung wäre nicht normkonform. Im Anschluss werden Ursachen bewertet, Schwachstellen benannt und Maßnahmen priorisiert.
Häufige Fragen
Fragen zur Risikoabschätzung in Heidelberg
Typische Fragen von Betreibern und Hausverwaltungen aus Heidelberg.
Welches Gesundheitsamt ist in Heidelberg für Legionellen zuständig?+
In Heidelberg ist das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises zuständig (nicht das Mannheimer oder Ludwigshafener Amt). Bei einem Legionellenbefund in einer Großanlage läuft die Meldung und die Kommunikation über diese Kreisbehörde.
Sind Heidelberger Altbaugebäude besonders gefährdet?+
Altbaugebäude in Heidelberg — insbesondere in der Altstadt und den Hanglagen — haben häufig Trinkwasserinstallationen, die seit Jahrzehnten nicht grundlegend verändert wurden. Unzureichende Temperaturhaltung, Totleitungen und fehlende Zirkulation sind dort verbreitete Ursachen für Legionellenbefunde.
Was gilt für Wohnheime und Universitätsgebäude?+
Studentenwohnheime, Kliniken und Universitätsgebäude sind häufig Großanlagen im Sinne der TrinkwV. Sie unterliegen den gleichen Betreiberpflichten, teilweise sogar mit erhöhten Anforderungen wegen des Personenkreises (gefährdete Gruppen). Eine Risikoabschätzung ist hier oft dringend geboten.
Wie weit ist der Sachverständige von Heidelberg entfernt?+
Mein Standort ist Ludwigshafen — ca. 20–25 km von Heidelberg entfernt. Die Anfahrt ist in der Regel unkompliziert. Ich bin für Einsätze in Heidelberg und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis gut erreichbar.
Schildern Sie kurz Ihr Anliegen — Art des Gebäudes, Anlass und Ihre Kontaktdaten. Ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden persönlich bei Ihnen.
Nico Brümmer Sachverständiger für Trinkwasserhygiene tätig unter: Wasser-Gutachter.de — Ein Service von TWH Brümmer Georg-Lauer-Str. 7 67071 Ludwigshafen am Rhein
Berufsbezeichnung: Sachverständiger für Trinkwasserhygiene Zertifizierung: DIN EN ISO/IEC 17024 · EU-Cert Nr. 1-19-1102 Qualifikation: VDI/DVGW 6023 Kategorie A · VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 DVGW-Mitglied Nr. 532.578 Verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Steuerliche Angaben
Steuer-Nr.: 27/022/82400 Zuständiges Finanzamt: Finanzamt Ludwigshafen am Rhein
Berufsrechtliche Grundlagen
Die Tätigkeit als Sachverständiger für Trinkwasserhygiene unterliegt folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Trinkwasserverordnung 2023 (TrinkwV) — insbesondere §§ 51, 52 TrinkwV
DIN EN ISO/IEC 17024 — Personenzertifizierung durch akkreditierte Stelle
VDI/DVGW 6023 Kategorie A — Sachkundenachweis Trinkwasserhygiene
DVGW-Regelwerk W 551 (2020)
Die berufsrechtlichen Regelungen sind zugänglich über: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), VDI e.V. (vdi.de), DVGW e.V. (dvgw.de).
Berufshaftpflichtversicherung
Eine Berufshaftpflichtversicherung besteht. Nachweis auf Anfrage unter info@wasser-gutachter.de.
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, da wir ausschließlich gegenüber Unternehmern tätig sind (§ 14 BGB).
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Stand: März 2026
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Verantwortlicher im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 7 DSGVO): Nico Brümmer — Wasser-Gutachter.de Georg-Lauer-Str. 7, 67071 Ludwigshafen am Rhein E-Mail: info@wasser-gutachter.de Telefon: 0171 826 29 53
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Für registrierte Auftraggeber steht ein passwortgeschütztes Portal zur Einsicht des Projektstatus zur Verfügung. Im Rahmen des Portals werden verarbeitet:
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Projektdaten, Terminvereinbarungen und Dokumente des jeweiligen Auftrags
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5. Datenweitergabe bei Koordinationsleistung
Bei Kapazitätsengpässen kann der Sachverständige qualifizierte Netzwerk-Sachverständige als Subunternehmer einsetzen (gemäß § 7 AGB). In diesem Fall werden die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten (Name des Auftraggebers, Objektadresse, Kontaktdaten des Hausmeisters, Anlagenunterlagen) an den beauftragten Netzwerk-Sachverständigen übermittelt.
Der Auftraggeber wird vor dem Einsatz eines Netzwerk-Sachverständigen informiert. Die Weitergabe erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Alle Netzwerk-Sachverständigen sind vertraglich zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
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UploadThing / Ping Labs Inc. (USA) — Datei-Upload-Dienst für optionale Befundberichte. Dateien werden verschlüsselt gespeichert. Standardvertragsklauseln. Datenschutzhinweise: uploadthing.com/privacy.
Mit allen Auftragsverarbeitern bestehen Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art. 28 DSGVO.
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Zur Ausübung Ihrer Rechte kontaktieren Sie uns unter: info@wasser-gutachter.de. Wir beantworten Ihre Anfrage innerhalb von 30 Tagen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
11. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Sie haben das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren. Zuständige Behörde für Rheinland-Pfalz: Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz Web: lfdi.rlp.de
Stand: März 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wasser-Gutachter.de — Nico Brümmer, Sachverständiger für Trinkwasserhygiene Georg-Lauer-Str. 7, 67071 Ludwigshafen am Rhein Stand: März 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungsverträge zwischen Nico Brümmer, Sachverständiger für Trinkwasserhygiene, tätig unter der Bezeichnung Wasser-Gutachter.de, Georg-Lauer-Str. 7, 67071 Ludwigshafen am Rhein (nachfolgend „Sachverständiger"), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Erbringung von Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern der Sachverständige diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Sachverständige erbringt Leistungen auf dem Gebiet der Trinkwasserhygiene, insbesondere:
Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV 2023
Hygiene-Erstinspektion nach VDI 6023-1 (2023)
Probenahmestellen-Festlegung nach § 42 TrinkwV 2023
(2) Der Sachverständige erbringt gutachterliche und beratende Leistungen. Er führt keine Sanierungs-, Desinfektions- oder Installationsarbeiten durch und vertreibt keine Produkte. Für jedes Objekt, für das eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV erstellt wird, werden keine weiteren Leistungen angenommen — weder vorher noch danach.
(3) Der konkrete Leistungsumfang wird im jeweiligen Angebot schriftlich definiert. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Auftragserteilung und Vertragsschluss
(1) Angebote des Sachverständigen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Die Angebotsfrist beträgt 30 Tage ab Ausstellungsdatum.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers (einschließlich E-Mail) und schriftliche Auftragsbestätigung durch den Sachverständigen oder durch Beginn der Leistungserbringung nach Eingang der Auftragserteilung.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zum Objekt, zur Anlage und zum Anlass des Auftrags zu machen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
(2) Reise- und Fahrtkosten werden gemäß Angebot oder nach Aufwand abgerechnet. Kilometergebühr: 0,30 € je km ab Bürostandort Ludwigshafen am Rhein, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Bei Beauftragung einer Koordinationsleistung nach § 7 wird eine gesonderte Koordinationspauschale berechnet, die im Angebot ausgewiesen ist.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie das Recht auf Erstattung pauschalierter Mahnkosten von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB).
(5) Der Sachverständige kann für größere Aufträge eine angemessene Anzahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes verlangen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen:
Vollständige Bestandspläne und technische Unterlagen der Trinkwasserinstallation
Vorhandene Wartungs-, Prüf- und Untersuchungsberichte der letzten 5 Jahre
Laborberichte aus systemischen Untersuchungen
Kontaktdaten des Hausmeisters oder technischen Ansprechpartners
Ungehinderten Zugang zu allen Anlagenteilen zum vereinbarten Begehungstermin
(2) Verzögert sich die Leistungserbringung durch unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers, kann der Sachverständige den damit verbundenen Mehraufwand gesondert in Rechnung stellen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Risikoabschätzung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 51 Abs. 4 TrinkwV: 10 Jahre) aufzubewahren.
§ 6 Durchführung der Sachverständigenleistungen
(1) Risikoabschätzungen werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung vorgefundenen Zustände erstellt. Nachträgliche Änderungen an der Anlage oder am Betrieb berühren die Gültigkeit des Gutachtens für den beurteilten Zeitpunkt nicht.
(2) Die Ortsbesichtigung ist nach § 51 Abs. 2 TrinkwV 2023 zwingender Bestandteil jeder Risikoabschätzung. Eine Erstellung ohne persönliche Begehung ist nicht möglich.
(3) Der Sachverständige ist berechtigt, Fotos und technische Dokumentationen der Anlage anzufertigen, soweit dies zur Leistungserfüllung erforderlich ist.
§ 7 Koordinationsleistung und Unterbeauftragung
(1) Bei Kapazitätsengpässen ist der Sachverständige berechtigt, mit Zustimmung des Auftraggebers qualifizierte Sachverständige aus seinem Netzwerk als Subunternehmer einzusetzen (nachfolgend „Netzwerk-Sachverständige"). Der Sachverständige bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und trägt die Gesamtverantwortung für die vertraglich geschuldete Leistung.
(2) Alle eingesetzten Netzwerk-Sachverständigen erfüllen zwingend folgende Mindestvoraussetzungen:
Nachgewiesene Qualifikation nach VDI/DVGW 6023 Kategorie A oder VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2
Abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
Wirtschaftliche Unabhängigkeit: keine Sanierungs- oder Produktinteressen (§ 51 TrinkwV 2023)
(3) Für den Einsatz von Netzwerk-Sachverständigen wird eine gesonderte Koordinationspauschale berechnet, die im Angebot ausgewiesen ist. Diese deckt die Aufgaben der Auftraggeberkoordination, Qualitätssicherung und Kommunikation ab.
(4) Der Auftraggeber wird vor Einsatz eines Netzwerk-Sachverständigen informiert und hat das Recht, den Einsatz ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall kann der Sachverständige den Auftrag aufgrund fehlender eigener Kapazität kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden vergütet.
(5) Die Haftung des Sachverständigen für Netzwerk-Sachverständige richtet sich nach § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen); die Haftungsbeschränkungen des § 9 dieser AGB gelten entsprechend.
§ 8 Gutachten, Ergebnisse und Urheberrecht
(1) Gutachten und Risikoabschätzungen sind urheberrechtlich geschützte Werke des Sachverständigen. Der Auftraggeber erhält eine nicht übertragbare, einfache Nutzungslizenz zur bestimmungsgemäßen Verwendung: Vorlage bei Behörden, interne Dokumentation und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(2) Jede Veränderung, auszugsweise Verwendung oder Weitergabe an Dritte — außer zur Vorlage bei Behörden und Versicherungen — bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen.
(3) Das Gutachten gibt die Einschätzung des Sachverständigen auf Grundlage der vorgelegten Informationen und des Befundstands zum Zeitpunkt der Begehung wieder. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beurteilung durch zuständige Behörden. Der Sachverständige kann nicht garantieren, dass eine Behörde das Gutachten in jedem Einzelfall als ausreichend anerkennt, da die Entscheidungsbefugnis bei der zuständigen Behörde liegt.
§ 9 Haftung
(1) Der Sachverständige haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten haftet der Sachverständige nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den zweifachen Nettowert des jeweiligen Auftragswertes.
(3) Keine Haftung besteht für:
Schäden, die auf unvollständigen, falschen oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Unterlagen des Auftraggebers beruhen
Änderungen des Anlagenzustands nach der Begehung
Entscheidungen des Auftraggebers über die Umsetzung oder Nichtumsetzung von Maßnahmenempfehlungen
Kosten von Sanierungsmaßnahmen, die aus dem Gutachten resultieren
(4) Der Sachverständige unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung. Auf Anfrage wird der Nachweis erbracht.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragsabwicklung erlangten vertraulichen Informationen über die jeweils andere Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, die gesetzlich offenlegungspflichtig sind oder die zur Behördenkommunikation im Rahmen der TrinkwV erforderlich sind.
(3) Melde- und Anzeigepflichten nach der TrinkwV 2023 (insbesondere §§ 53, 54, 55 TrinkwV) bleiben unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ludwigshafen am Rhein, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.