Mein AuftragErsteinschätzung
Zertifizierter Sachverständiger · DIN EN ISO/IEC 17024

Unabhängiger Wasser-Gutachter für Risikoabschätzungen bei Legionellen.

Ein positiver Legionellenbefund ist kein Grund zur Panik, aber ein klarer Handlungsfall. Ich erstelle für Betreiber, Hausverwaltungen und Eigentümer die gesetzlich erforderliche Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV — unabhängig, normkonform und ohne Sanierungsinteresse.

400+
Gutachten erstellt
Bundesweit
Einsatzradius
24 h
Antwortzeit
Ohne
Sanierung & Produktverkauf
Unabhängiger Sachverständiger
Keine Sanierung, kein Produktverkauf, kein Laborinteresse — strukturell unabhängig ohne Interessenkonflikt.
Klare Reaktionszeit
Persönliche Rückmeldung in der Regel innerhalb von 24 Stunden — auch bei akutem Handlungsbedarf.
Fachlich belastbar
Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV, Hygieneinspektion nach VDI 6023-1 und gutachterliche Stellungnahmen.

Bewusst ohne eigenes Labor, ohne Sanierung, ohne Produktverkauf — für unparteiische Sachverständigenleistungen ohne Interessenkonflikt.

Qualifikationen
DIN EN ISO/IEC 17024
EU-Cert Nr. 1-19-1102 · Personenzertifizierung
VDI/DVGW 6023 Kategorie A
Sachkundenachweis Trinkwasserhygiene
DVGW-Mitglied Nr. 532.578
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
Keine Sanierung
Kein Produktverkauf, keine Desinfektion
Staatl. gepr. Techniker HLK
Heizung, Lüftung, Klima
Anlagenmechaniker SHK
Sanitär, Heizung, Klima
20+ Jahre Berufserfahrung
In der Branche aktiv seit über zwei Jahrzehnten
DIN EN ISO/IEC 17024EU-Cert Nr. 1-19-1102 · Personenzertifizierung
VDI/DVGW 6023 Kat. ASachkundenachweis Trinkwasserhygiene
Ohne SanierungsinteresseKeine Sanierung, keine Desinfektion, kein Produktverkauf
Bundesweit tätigSchwerpunkt RLP · BaWü · Hessen · NRW

Sachverständigenleistungen

Unparteilich, weisungsfrei, ohne Sanierungsinteresse. Für jedes Objekt, für das eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV beauftragt wird, werden keine weiteren Leistungen angenommen — weder vorher noch danach.

Risikoabschätzung §51 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV

Gutachterliche Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Risikoabschätzung bei Erreichen des Maßnahmenwerts (100 KBE/100 ml). Enthält: Ortsbesichtigung, Gefährdungsermittlung nach §51 Abs. 2 TrinkwV und Maßnahmenempfehlungen. Normgrundlage: §51 TrinkwV 2023 | VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Bl. 2.

Gesetzliche Pflicht

Hygiene-Erstinspektion VDI 6023-1

Sachverständige Überprüfung und Dokumentation der Trinkwasser-Installation vor der Erstbefüllung — erforderlich bei Neubau, wesentlicher Änderung oder Sanierung nach §50 TrinkwV 2023 i. V. m. VDI 6023-1. Als wesentliche Änderungen gelten: Umbau oder Erweiterung des Leitungsnetzes, Einbau neuer Trinkwassererwärmer oder -speicher, Erneuerung größerer Leitungsabschnitte sowie nutzungsbedingte Kapazitätsänderungen. Die Inspektion umfasst: Prüfung auf Totleitungen und Stagnationsstrecken, Materialkonformität (KTW-BWGL / DVGW W 270), Temperaturnachweis (WW ≥ 60 °C an der Erzeugung, KW ≤ 25 °C), Dokumentation des Ist-Zustands und schriftliche Freigabeempfehlung. Normgrundlage: VDI 6023-1 (2023) | DVGW W 551 (2020) | §50 TrinkwV 2023.

VDI 6023-1

Sachverständigengutachten

Privatgutachten zur Ursachenermittlung, Mängelbeurteilung und Schadensermittlung an Trinkwasserinstallationen — als qualifizierter Parteivortrag in Streitverfahren. Auch als Vorbereitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §485 ZPO. Normgrundlage: DIN EN ISO/IEC 17024 | §485 ZPO.

Parteivortrag

Fachberatung & Betreiberunterstützung

Beratungsleistungen — ausdrücklich nicht auf Objekten, für die eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV beauftragt wurde oder beauftragt werden soll. Bei Fragen zur Abgrenzung sprechen Sie mich an.

Probenahmestellen-Festlegung §42 TrinkwV

Fachkundige Auswahl und schriftliche Dokumentation repräsentativer Probenahmestellen — gesetzliche Betreiberpflicht nach §41 Abs. 4 TrinkwV. Falsch gewählte Stellen führen zu fehlerhaften Ergebnissen und Nachbeprobungskosten. Normgrundlage: §41, §42 TrinkwV 2023 | DVGW W 551.

§42 TrinkwV

Instandhaltungs- & Hygieneplan

Erstellung des individuellen, risikobasierten Hygieneplans: Wartungsintervalle nach DVGW W 551, Spülpläne, Temperaturgrenzen und Dokumentationsvorgaben — kein Standardvordruck, sondern anlagenspezifisch. Normgrundlage: VDI 3810 Bl. 2 | VDI 6023 Bl. 3 | §§13, 15 TrinkwV 2023.

Pflichtdokumentation

Betriebsbuch nach VDI 6023

Erstellung der normativen Betriebsbuch-Grundstruktur nach VDI 6023-1 / VDI 3810 Bl. 2 — Stammdaten, Dokumentationsvorlagen für Temperaturkontrollen und Spülungen sowie Ablagestruktur für Untersuchungsergebnisse. Inklusive Hinweisen zur 10-jährigen Aufbewahrungspflicht (§51 Abs. 4 TrinkwV).

VDI 6023

Baubegleitende Hygiene

Fachkundige Begleitung von Neubau- und Umbaumaßnahmen an Trinkwasserinstallationen — als unabhängiger Berater, nicht als ausführendes Unternehmen. Umfasst: Prüfung der Hygienekonformität während der Ausführung, Kontrolle der Materialauswahl nach KTW-BWGL / DVGW W 270, Spülprotokolle nach DVGW W 557 sowie Hinweise zur Dokumentation für die spätere Hygiene-Erstinspektion. Normgrundlage: VDI 6023-1 (2023) | DVGW W 270 | DVGW W 557.

Beratungsleistung

Ihr Weg zur normkonformen Risikoabschätzung

Von der Erstanfrage bis zur normkonformen Risikoabschätzung nach §51 Abs. 2 TrinkwV 2023 — strukturiert, transparent und normkonform.

01

Unverbindliche Erstanfrage

Schildern Sie kurz Ihr Anliegen — am besten mit dem Laborergebnis. Ich bewerte Ihre Situation und nenne Ihnen Umfang und Kosten innerhalb von 24 Stunden — unverbindlich.

02

Unterlagensichtung

Ich prüfe Bestandspläne, frühere Prüfberichte und Wartungsunterlagen. Fehlende Unterlagen werden im Vorfeld identifiziert, um die Begehung effizient zu gestalten.

03

Begehung vor Ort

Pflichtbestandteil nach §51 Abs. 2 TrinkwV: vollständige technische Aufnahme der Trinkwasserinstallation — Rohrnetz, Armaturen, Speicher, Zirkulation, Entnahmestellen. Temperaturmessungen und Fotodokumentation.

04

Gefährdungsermittlung

Systematische Ermittlung und Bewertung aller Risikofaktoren nach TrinkwV 2023, DVGW W 551, VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Bl. 2 und VDI 6023-1. Priorisierung nach Dringlichkeit und Gefährdungspotenzial.

05

Schriftliche Risikoabschätzung

Normkonforme Risikoabschätzung nach §51 Abs. 2 TrinkwV mit vollständiger Systembeschreibung, Gefährdungsbewertung, priorisierten Maßnahmenempfehlungen und Qualifikationsnachweis des Erstellers.

06

Übergabe & Begleitung

Erläuterung des Gutachtens, Unterstützung bei der Behördenkommunikation und Begleitung der Maßnahmeneinleitung. Ich stehe für Rückfragen durch das Gesundheitsamt persönlich zur Verfügung.

Nico Brümmer

Zertifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene — nach DIN EN ISO/IEC 17024 (EU-Cert Nr. 1-19-1102) und VDI/DVGW 6023 Kategorie A. Handwerkliche Basis als Anlagenmechaniker SHK und staatlich geprüfter Techniker HLK.

Mein Grundsatz: Keine Sanierung, keine Desinfektion, kein Produktverkauf — und keine Vermischung von Gutachter- und Beratungsrolle auf demselben Objekt. Ein Sachverständiger, der für ein Objekt zugleich Beratungs- oder Planungsleistungen erbringt, kann dessen Zustand nicht mehr unvoreingenommen beurteilen. Diese Unvoreingenommenheit ist keine optionale Tugend, sondern eine fachliche Grundbedingung — verankert in DIN EN ISO/IEC 17024 und den Anforderungen der VDI/DVGW 6023 Kategorie A an den Ersteller einer Risikoabschätzung. Für jedes Objekt, für das ich eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV erbringe, nehme ich keine weiteren Leistungen an — weder vorher noch danach.

Bei Kapazitätsengpässen arbeite ich mit qualifizierten Sachverständigen aus meinem Netzwerk zusammen — ausnahmslos mit Sachkundenachweis nach VDI/DVGW 6023 Kategorie A, aktiver Berufshaftpflicht und eigenverantwortlicher Gutachtenerstellung.

DIN EN ISO/IEC 17024EU-Cert Nr. 1-19-1102 · Personenzertifizierung durch akkreditierte Stelle
VDI/DVGW 6023 Kategorie ASachkundenachweis Trinkwasserhygiene · VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Bl. 2
DVGW-Mitglied Nr. 532.578Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Anlagenmechaniker SHK + Techniker HLKStaatl. gepr. Techniker Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik
BerufshaftpflichtAktive Vermögensschadenhaftpflicht für Sachverständigenleistungen

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